Erweiterung des Mobilitätsangebotes der GöVB durch eScooter

Durch den Beschluss des Bundesrates vom 17. Mai 2019 ist der Einsatz von eScootern in
Deutschland gesetzlich geregelt. eScooter sind in vielen europäischen Städten nicht mehr
aus dem Mobilitätsangebot wegzudenken. In Deutschland wurden bereits vor der offiziellen
Zulassung viele erfolgreiche Tests, selbst in weitaus kleineren Städten als Göttingen,
durchgeführt. Der Junge Union Stadtverband Göttingen bittet nun mit einer Anregung nach
§34 NKomVG den Oberbürgermeister, durch die GöVB prüfen zu lassen, ob eScooter nicht
eine sinnvolle Erweiterung des städtischen Mobilitätsangebotes sein könnten.
 
„Mit den ersten Schritten des eTicketing ist die GöVB auf einem guten Weg in Richtung
Zukunft. Wir als Junge Union glauben aber, dass große Busse in der Stadt nicht die Lösung
für die Mobilitätsfragen der nächsten Jahrzehnte sein können. Wieso sollte nicht also auch
zum Beispiel gleich eine Fahrkarte für Bus und eScooter zusammen gekauft werden
können? Die Roller sind sowohl super geeignet für die letzten hunderte Meter von der
Bushaltestelle bis zur Haustür als auch schlicht wesentlich flexibler als der starre
Busfahrplan“, erklärt Benedict Eberwien, Vorsitzender des JU Stadtverbandes.
 
Göttingen sei zudem zum wiederholten Male als fahrradfreundlichste kleine Großstadt in
Deutschland ausgezeichnet worden. Die Infrastruktur für eScooter, die nur auf Radwegen
und Straßen fahren dürfen, könne laut JU also nicht besser sein. „Wir glauben, dass es ein
gutes Zeichen für Göttingen wäre, wenn wir als Pilotprojekt die eScooter in unsere
bisherigen kommunalen Mobilitätsangebote miteinbeziehen. Wir sind gespannt, ob der
Oberbürgermeister unserer Anregung nachkommt und mit der Idee auf die GöVB herantritt“,
so Eberwien.
 
Hintergrund:
§34 des NKomVG betrifft das Recht auf Anregungen und Beschwerden, das Einzelpersonen
oder Gruppen haben, um sich direkt an die Vertretung der Kommune zu wenden. Die
Vertretung kann dem Hauptausschuss die Prüfung von Anregungen übertragen. Die
Antragssteller sind darüber zu informieren, wie die Anregung behandelt wurde.